Liebe Vereinsmitglieder,

auf dem Gebiet des Waffenrechtes erwarten wir in naher Zukunft Änderungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

 

A)     Bundespolitik

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und der SPD ist abschließend verhandelt und von den Koalitionären beschlossen worden. Natürlich ist es der Politik wichtig, hier wieder Änderungen vorzunehmen, mit welcher Zielrichtung ist noch nicht klar. Der Text ist hierzu nicht hinreichend detailliert. So heißt es auf Seite 83:

„… Waffenrecht

Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten das Waffenrecht umfassend und entwickeln es bis 2026 fort, unter den Maßgaben,

  • es praxisorientierter und anwenderfreundlicher zu machen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren,
  • die Verfahren elektiver und digitaler zu machen und die Dauer wesentlich zu reduzieren und
  • noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen

…“

Einführend den illegalen Waffenbesitz bekämpfen zu wollen, ist selbstverständlich zu begrüßen.

Sofern die Überarbeitung des Gesetzes bis 2026 unter Einbeziehung der ersten beiden Aufzählungspunkte erscheint auf dem ersten Blick begrüßenswert, natürlich abwartend, wie die praktische Umsetzung erfolgen soll. Die Vergangenheit hat uns gelehrt, hier als legale Waffenbesitzer „wachsam“ zu sein und eine weiter Benachteiligung unsererseits zu verhindern.

 

Hinsichtlich des letzten Aufzählungspunktes bleibt festzustellen, dass das Gesetz im Grunde bereits diesen Punkt berücksichtigt hat. Gerade im Hinblick auf Extremisten liegen den Behörden Daten vor, es mangelt eher in der Anwendung/dem Vollzug des aktuellen Waffengesetzes.

Wir dürfen gespannt sein, was die neue Regierung hier auf den Weg bringen und welche Folgen dies für uns mit sich bringen wird. Der frische Bundesinnenminister, Alexander Dobrindt (CSU), kommt bekanntlich aus Bayern. Ob das nun ein Vorteil für uns als Sportschützen sein wird, ist fraglich. Der letzte BM aus diesem Lager hat uns keine Unterstützung gebracht.

 

B)     Landespolitik Baden-Württemberg

Die Landesregierung Baden-Württemberg möchte ein umfassendes Verbot für Waffen und Messer bei Nutzung des ÖPNV erlassen.

PM vom 08.04.2025, abgerufen unter Waffen und Messer künftig im öffentlichen Personennahverkehr verboten: Baden-Würjemberg.de

„…

Waffen und Messer künftig im öffentlichen Personennahverkehr verboten

Mit einer neuen Verordnung will das Land künftig Waffen und Messer im öffentlichen Personennahverkehr verbieten.

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Verordnung der Landesregierung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zur Anhörung freigegeben.

„Die Kriminalstatistik des vergangenen Jahres zeigt sehr deutlich: Baden-Württemberg ist und bleibt eines der sichersten Länder. Das hohe Sicherheitsniveau können wir auch in Zukunft nur halten, wenn wir aktuelle Kriminalitätsentwicklungen ausbremsen. Wir setzen alles daran, die von Waffen und Messern ausgehenden Gefahren im öffentlichen Raum so weit wie möglich zu verringern. Gerade im ÖPNV, wo in Bussen und Bahnen viele Menschen auf engstem Raum zusammenkommen, sind Messerangriffe besonders gefährlich. Das nun beschlossene Waffen- und Messerverbot im ÖPNV ist daher ein weiterer wichtiger Schritt, um die Sicherheit der Menschen im öffentlichen Raum weiter zu erhöhen“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl anlässlich der Sitzung des Ministerrates.

Ausnahmen für Einsatzkräfte

Die Verordnung sieht ein Verbot für das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg vor. Ausgenommen davon sind beispielsweise Einsatzkräfte des Regierungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sowie Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen. Im Jahr 2024 hat die Polizei im öffentlichen Personenverkehr 222 Fälle von Messerangriffen erfasst. Seit Beginn der Erfassung im Jahr 2022 stieg die Anzahl um 16,8 Prozent an. Bei dem Gros der Fälle handelt es sich um Bedrohungen, daneben spielen gefährliche Körperverletzungsdelikte eine Rolle.

 

Aufgrund der aktuellen Waffenrechtsänderung sieht der Verordnungsentwurf der Landesregierung darüber hinaus auch eine Anpassung der bestehenden Waffen- und Messerverbotszonenverordnungen vor. Zukünftig sind die Stadt- und Landkreise ermächtigt, an bestimmten öffentlichen Orten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Verbotszonen mit allgemeingültigen Messerverboten einzurichten, also unabhängig von der Art des Messers und der Klingenlänge.

 

Das Innenministerium führt im nächsten Schritt das Anhörungsverfahren durch. Insbesondere die Kommunalen Landesverbände können sich nun zu den Verordnungs- entwürfen äußern.

…“

C)     Wichtig ebenfalls zu Wissen

Neben dem unter Punkt B) beschriebenen Aspekt muss möchte ich die anmerken, dass es auch entsprechende Regelungen in „Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn AG“ in der aktualisierten Fassung vom 08.05.2025 heißt es dazu:

„…

7.3 7.3.1 Beförderungsausschluss Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, gültige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt sowie elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone, tragbare Computer und Drohnen, auch mit eingebautem Lithium-Akku über 100 Wh Leistung zugelassen. Akkus außerhalb des zugehörigen Gerätes dürfen nur mitgenommen werden, sofern deren Leistungsfähigkeit 100 Wh nicht überschreitet. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) – oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind. Für die Mitnahme von Messern gelten die gesetzlichen Regelungen

…“

Wir können auf alle Fälle gespannt sein, was auf uns zukommen wird, sollten jedoch auch bereit sein, für unseren Sport zu „kämpfen“ falls, weitere Einschränkungen in der Ausübung des Sports anstehen sollten.

Es grüßt Euch

Tobias Wiegand, Beisitzer Waffenrecht